Wer darf beim bidirektionalen Laden Strom aus dem Auto ins Netz verkaufen?

Wer darf beim bidirektionalen Laden Strom aus dem Auto ins Netz verkaufen?

Beim bidirektionalen Laden kann ein Elektroauto nicht nur Strom aufnehmen, sondern auch wieder abgeben – entweder ins eigene Haus (V2H) oder ins öffentliche Stromnetz (V2G).
Während die Nutzung im eigenen Haus bereits problemlos möglich ist, stellt sich beim Vehicle-to-Grid die zentrale Frage:

Wie läuft die Einspeisung ins Netz rechtlich ab? Du liest Wer darf beim bidirektionalen Laden Strom aus dem Auto ins Netz verkaufen? 4 Minuten Weiter Welche Autohersteller setzen auf bidirektionales Laden?

Beim bidirektionalen Laden kann ein Elektroauto nicht nur Strom aufnehmen, sondern auch wieder abgeben – entweder ins eigene Haus (V2H) oder ins öffentliche Stromnetz (V2G).
Während die Nutzung im eigenen Haus bereits problemlos möglich ist, stellt sich beim Vehicle-to-Grid die zentrale Frage:
Wer darf den ins Netz eingespeisten Strom überhaupt verkaufen – und unter welchen Bedingungen?

Grundprinzip: Vom Verbraucher zum Energieerzeuger

Sobald Strom aus einem Elektroauto in das öffentliche Stromnetz zurückfließt, wird der Fahrzeugbesitzer rechtlich zum Stromerzeuger.
Das bedeutet:
Er darf den Strom verkaufen, wenn bestimmte technische, rechtliche und steuerliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Fahrzeug wird damit – ähnlich wie eine Photovoltaikanlage – zu einer Energiequelle, deren Strom ins Netz eingespeist, vergütet und bilanziert werden kann.

Wer gilt als Betreiber einer bidirektionalen Anlage?

Als Betreiber gilt die Person, die:

  • das Elektrofahrzeug besitzt oder nutzt,

  • eine bidirektionale Wallbox installiert hat,

  • und über den Zeitpunkt und Umfang der Einspeisung entscheidet.

In der Praxis ist das meist der Haus- oder Fahrzeugbesitzer, sofern die Wallbox auf dem eigenen Grundstück angeschlossen ist.
In gewerblichen Flotten oder Ladeparks kann auch das Unternehmen selbst als Betreiber fungieren.

Voraussetzungen, um beim bidirektionalen Laden Strom verkaufen zu dürfen

Damit Strom aus einem Elektroauto rechtlich ins öffentliche Netz verkauft werden darf, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein

Voraussetzung Beschreibung
Zertifizierte Wallbox Die Ladeeinrichtung muss bidirektional zertifiziert sein und die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 erfüllen.
Netzbetreiber-Zustimmung Vor der Einspeisung muss der Netzbetreiber den Anschluss prüfen und freigeben.
Zweirichtungszähler Erfasst den bezogenen und den eingespeisten Strom getrennt.
Registrierung im Marktstammdatenregister Der Betreiber muss als Stromerzeuger eingetragen werden.
Mess- und Abrechnungsfähigkeit Strom muss eichrechtskonform gemessen werden, um vergütet werden zu können.

Diese Punkte gelten unabhängig davon, ob die Energie aus einer festen Anlage (z. B. PV-Speicher) oder aus einer mobilen Quelle wie dem Auto stammt.

Wie der Verkauf beim bidirektionalen Laden funktioniert

Der Verkauf erfolgt über sogenannte Energievermarktungsmodelle, die den ins Netz gespeisten Strom erfassen und vergüten.
Drei Wege sind aktuell denkbar:

Modell Beschreibung Vergütung
Direkteinspeisung mit Vergütung Der Strom wird direkt ins Netz eingespeist, ähnlich wie bei einer PV-Anlage. Feste Vergütung (z. B. 15–25 ct/kWh)
Dynamische Vermarktung Das Auto speist nur ein, wenn Strom teuer ist – gesteuert durch Smart Grid oder Energieanbieter. Börsenpreisabhängig
Virtuelles Kraftwerk (Aggregator) Mehrere Fahrzeuge werden zu einem virtuellen Speicher zusammengeschlossen, um Regelenergie bereitzustellen. Zusatzerlöse für Netzstabilisierung

In den meisten Fällen übernimmt ein Energieversorger oder Aggregator die technische Steuerung, Abrechnung und Vermarktung – der Fahrzeugbesitzer erhält dann eine monatliche Gutschrift oder Einspeisevergütung.

Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Sobald du mit deinem E-Auto Strom verkaufst, gelten folgende Grundsätze:

  • Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerpflichtig.

  • Es kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, wenn der Strom regelmäßig verkauft wird.

  • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister gemeldet sein.

  • Bei Kleinanlagen (z. B. private Wallbox mit geringem Rückspeisevolumen) greifen oft vereinfachte Steuerregelungen.

Ziel ist es, V2G künftig rechtlich wie kleine PV-Anlagen zu behandeln, um Bürokratie zu vermeiden.

Was (noch) nicht erlaubt ist

  • Einspeisung ohne Netzbetreiberfreigabe oder ohne zertifizierte Wallbox.

  • Provisorische Rückspeisung über Schuko-Stecker oder Adapterlösungen.

  • Nutzung von Fahrzeugen, deren Hersteller die V2G-Funktion deaktiviert oder nicht freigegeben hat.

  • Kommerzielle Stromeinspeisung ohne Anmeldung beim Netzbetreiber.

Solche Fälle verstoßen gegen das Energiewirtschaftsgesetz und können zur Abschaltung oder Vertragskündigung führen.

Zukunftsperspektive: V2G für alle

Deutschland befindet sich derzeit im Aufbau rechtlicher Strukturen für Vehicle-to-Grid.
Künftig sollen:

  • Energieanbieter automatisiert den Rückspeisestrom abrechnen,

  • Smart Meter die Energiemengen sekundengenau erfassen,

  • und Privatnutzer unkompliziert am Strommarkt teilnehmen können.

Damit wird der Stromverkauf beim bidirektionalen Laden in Zukunft so einfach und standardisiert wie bei einer Solaranlage.

Fazit

Strom aus einem Elektroauto darf in Deutschland verkauft werden,
wenn:

  • das Fahrzeug und die Wallbox technisch für bidirektionales Laden zugelassen sind,

  • der Netzbetreiber die Einspeisung freigegeben hat,

  • und der Betreiber im Marktstammdatenregister gemeldet ist.

Derzeit läuft der Verkauf meist über Energieversorger oder Aggregatoren, die den Strom bündeln und vergüten.
Doch mit der fortschreitenden Integration von Vehicle-to-Grid (V2G) wird bald jeder E-Autofahrer seinen gespeicherten Strom rechtssicher und wirtschaftlich ins Netz einspeisen können.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website ist durch hCaptcha geschützt und es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von hCaptcha.